E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Beteiligung im Betreuungsverfahren aufgrund Nennung im Rubrum

In einem Betreuungsverfahren steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung den Angehörigen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.


Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen Hinzuziehung im erstinstanzlichen Verfahren schließen, auch nicht auf eine konkludente Hinzuziehung.

Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 574 19 vom 17.06.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28